Ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizerische Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911, wonach sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, liegt aber nicht vor. Eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers nach Beendigung der Tournee bestand nach dem Wortlaut des Artistenvertrages nicht.