Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne vorhergehende schriftliche Erlaubnis der B.____ AG in einem anderen Zirkus oder einer Show und im Fernsehen aufzutreten und mediale Auftritte mit dem Medienbüro der B.____AG zu koordinieren. Zudem hatte er die B.____AG über Engagements im Rahmen privater Auftritte sowie Galas zu informieren (Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages). Dieser Wortlaut stellt zwar eine Einschränkung in der Entscheidfreiheit für die Zeit ab der Vertragsunterzeichnung am bis zum Ende der Tournee dar. Ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art.