Dazu kommt, dass in etlichen Berufen, die klassischerweise selbständig erwerbend ausgeübt werden, eine Anpassung an die konkreten Umstände und Möglichkeiten erforderlich ist. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Weisungsgebundenheit kann unter diesen Umständen kein ausschlaggebendes Kriterium für eine eindeutige arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG sein. 6.3.3 Streitig ist schliesslich, ob ein Konkurrenzverbot besteht. Nach dem Artistenvertrag war der Beschwerdeführer verpflichtet, nach Abschluss des Vertrags in der Schweiz nicht mehr oh-