b des Artistenvertrages). Dies gilt auch für die Berechtigung der B.____AG, das Vorstellungsprogramm in Umfang und Reihenfolge jederzeit anzupassen. Daraus lässt sich aber noch keine für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Weisungsgebundenheit ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des Artistenvertrags kein Weisungsrecht in Bezug auf die akrobatische und künstlerische Leistung vorsieht. Dazu kommt, dass in etlichen Berufen, die klassischerweise selbständig erwerbend ausgeübt werden, eine Anpassung an die konkreten Umstände und Möglichkeiten erforderlich ist.