6.3.2 Tatsächlich bestand eine Einbindung des Beschwerdeführers in die Organisation der B.____AG. Unbestritten hatte er die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung und zudem eine Präsenzpflicht. Ausserdem musste er den Anordnungen der Direktion der B.____AG „unbedingt“ Folge leisten (Art. 7 lit. a des Artistenvertrages) und er war verpflichtet, sich zu Werbezwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen (Art. 6 lit. d des Artistenvertrages). Diese Merkmale sprechen für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang die besondere Natur des Zirkusbetriebs.