Ausserdem habe er ohne Anrecht auf Entschädigung an den von der B.____AG festgesetzten Proben teilnehmen müssen. Das Unterordnungsverhältnis zeige sich aber auch darin, dass er verpflichtet gewesen sei, den Anordnungen der Direktion unbedingt Folge zu leisten und zudem darin, dass die B.____AG ermächtigt gewesen sei, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen und Nummern zu kürzen. Die Darbietung sei in Absprache mit der artistischen Direktion erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Aufgabe persönlich erfüllen müssen und eine Präsenzpflicht gehabt. Die Bestimmungen im Artistenvertrag hätten weitere Engagements ausserhalb der B.____AG faktisch verunmöglicht.