6.3.1 Zum Kriterium der wirtschaftlichen bzw. der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Weisungsrecht in Bezug auf das Engagement klar bei der B.____AG gelegen habe. So habe der Beschwerdeführer in jeder Vorstellung die von der Direktion abgenommene Fassung seiner Darbietung aufführen müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, an Manegeumzügen, am Finale und anderen Massenbildern teilzunehmen. Ausserdem habe er ohne Anrecht auf Entschädigung an den von der B.____AG festgesetzten Proben teilnehmen müssen.