Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschwerdeführer bei einer Auflösung des Artistenvertrages umgehend andere Angebote hätte beschaffen und wahrnehmen können. Folglich stellt auch dieses Merkmal vorliegend kein zuverlässiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.