Abgesehen davon, dass gerade bei Kunstschaffenden eine erhöhte Konzentration auf ein bestimmtes Engagement nicht unüblich ist, war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, während der Tournee für die Zeit danach Aufträge zu beschaffen und sich entsprechend zu organisieren. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht gesagt werden, dass bei einem Entzug des Engagements bei der B.____AG eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen,