In der Zeit davor und danach sei er aber häufig aufgetreten. Auch wenn es dem Beschwerdeführer während der Tournee faktisch nicht möglich war, ausserhalb des Engagements bei der B.____AG Aufträge wahrzunehmen, kann dennoch nicht gesagt werden, dass er sich einzig auf die B.____AG als Vertragspartnerin fokussiert hat. Abgesehen davon, dass gerade bei Kunstschaffenden eine erhöhte Konzentration auf ein bestimmtes Engagement nicht unüblich ist, war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, während der Tournee für die Zeit danach Aufträge zu beschaffen und sich entsprechend zu organisieren.