Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer während der Tournee kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zusätzliche Auftritte wahrzunehmen, ist ihr in diesem Punkt beizupflichten. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Parteiverhandlung zufolge während der Tournee aus zeitlichen Gründen keine weiteren Engagements ausserhalb der B.____AG annehmen können, da er sich voll auf dieses Engagement habe fokussieren wollen. In der Zeit davor und danach sei er aber häufig aufgetreten.