Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe seiner Kontoverbindung mit der B.____AG abrechnete (Art. 8 lit. a des Artistenvertrages). Damit hatte er das Inkassorisiko zu tragen. Dass er mit der pünktlichen Zahlung durch die B.____AG rechnen konnte, ist kein schlagendes Argument für oder gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er befand sich hier in keiner anderen Lage wie jede unselbständig erwerbende Person, welche mit der Begleichung des Lohns grundsätzlich rechnen kann bzw. auf die zeitnahe Begleichung des Lohns vertrauen muss.