Dasselbe gilt, wenn die Vorstellung oder einzelne Nummern untersagt worden oder die Nummer beim Publikum nicht angekommen wäre (Art. 11 lit. a des Artistenvertrages). Bei ausserordentlichen Umständen wäre die B.____AG sogar berechtigt gewesen, den Vertrag sofort und ohne Entschädigung aufzulösen (Art. 11 lit. b des Artistenvertrages).