Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beim Beschwerdeführer bestand jedoch insofern ein Verlustrisiko, als er an Ausfall- oder gesetzlich vorgeschriebenen Feiertagen, an denen nicht gespielt wurde, vertragsgemäss keinen Anspruch auf Gage oder Spesen hatte (Art. 8 lit. b des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er den Verlust der Gagen für den Fall zu tragen, dass er – gemäss Artistenvertrag aus „irgendwelchen Gründen“ – nicht mehr imstande gewesen wäre, die Nummer programmgemäss vorzuführen. Dasselbe gilt, wenn die Vorstellung oder einzelne Nummern untersagt worden oder die Nummer beim Publikum nicht angekommen wäre (Art.