Dies ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Zunächst kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Investitionen für seine Tätigkeit als Artist vornehmen musste. So war er verpflichtet, sein Kostüm und die benötigten Requisiten selbst zu beschaffen, auf eigene Kosten zu unterhalten (Art. 5 des Artistenvertrages) und zudem für die Kosten der erforderlichen Versicherungen aufzukommen (Art. 9 und Art. 10 des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er für die Berechtigung der Vorführung seiner Darbietung zu sorgen und war verpflichtet, allfällige Ansprüche Dritter aus diesen Ausführungsrechten zu übernehmen (Art. 6 lit. b des Artistenvertrages).