6.2.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen tätigen musste und an der vorhandenen Infrastruktur partizipieren konnte. Dadurch, dass ihm ein Campingwagen zur Verfügung gestellt und Strom, Wasser, Gas sowie die Abfallentsorgung von der B.____AG übernommen wurden (Art. 8 lit. c und Art. 13 lit. d des Artistenvertrages), hatte er – soweit ersichtlich – während der Dauer seines Engagements auch keine nennenswerten Unkosten zu tragen. Dies ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend.