Weiter habe er Anspruch auf die vereinbarte Gage, könne für die geleisteten Auftritte Rechnung stellen und erhalte diese umgehend entschädigt. Ferner sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zusätzliche Auftritte zu beschaffen oder wahrzunehmen. Schliesslich verfüge er über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftige kein Personal.