6.2.1 Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen gehabt habe. Er habe auf bereits vorhandenes Equipment zurückgreifen und an der vorhandenen Infrastruktur der B.____AG partizipieren können. Zudem seien ihm keine weiteren Unkosten im Zusammenhang mit den Auftritten bei der B.____AG entstanden. Er habe weder ein Verlust- noch ein Inkasso- noch ein Delkredererisiko tragen müssen. Weiter habe er Anspruch auf die vereinbarte Gage, könne für die geleisteten Auftritte Rechnung stellen und erhalte diese umgehend entschädigt.