Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die B.____AG und der Beschwerdeführer vereinbart haben, dass letzterer selbständig erwerbend sei. Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 3.3 hiervor) zu beurteilen.