6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist. Diese Tatsache vermag die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____AG indes nicht zu präjudizieren, da für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es aus selbständiger o- der unselbständiger Tätigkeit stammt (E. 3.6 hiervor). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die B.____AG und der Beschwerdeführer vereinbart haben, dass letzterer selbständig erwerbend sei.