Zudem liege es in der Natur der Veranstaltung, dass sich Artisten und Künstler in den zeitlichen Ablauf des Programms einzufügen und ihre Darbietung allenfalls anzupassen hätten. Eine Weisungsgebundenheit bestünde indes nicht. Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen würden ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer als Profi-Artist tätig sei. Seiner Persönlichkeit als Artist komme für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zu. Die Nummer könne nur von ihm präsentiert werden und die Urheberrechte an den Nummern ver-