5.2 Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine aussschliessliche Anbindung an die B.____AG gegeben sei und der Beschwerdeführer auch andernorts akrobatische Nummern dargeboten habe. Die Vorinstanz habe die besondere Situation eines Zirkusbetriebs nicht berücksichtigt. Aufgrund der speziellen Verhältnisse sei das Kriterium „Engagementsdauer“ vorliegend nicht tauglich, um gestützt darauf eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Zudem liege es in der Natur der Veranstaltung, dass sich Artisten und Künstler in den zeitlichen Ablauf des Programms einzufügen und ihre Darbietung allenfalls anzupassen hätten.