Weiter sei aufgrund von Art. 2 lit. b des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach die Darbietung auch die Teilnahme an Manegeumzügen, am Finale und an anderen Massenbildern umfasse, eine Weisungsgebundenheit des Versicherten zu bejahen. Dasselbe gelte für die Pflicht, an den von der B.____AG festgesetzten Proben ohne Anrecht auf Entschädigung teilzunehmen (Art. 4 des Artistenvertrages) und die Ermächtigung der B.____AG, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des Artistenvertrages). Zudem spreche das fehlende Inkassorisiko für eine unselbständige Tätigkeit.