a des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach sich der Artist verpflichte, nach Abschluss des Vertrages in der Schweiz nicht mehr ohne vorgehende schriftliche Erlaubnis der B.____AG in einem anderen Zirkus oder einer Show oder im Fernsehen aufzutreten, als „Ausschliesslichkeitsvereinbarung“ resp. als Konkurrenzverbot zu interpretieren sei. Aufgrund der Dauer des Engagements mit durchschnittlich 25 Spieltagen pro Monat sei ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer Zeit finde, andere Engagements anzunehmen. Weiter sei aufgrund von Art. 2 lit.