5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz überwiegen bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Artist die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2017 führte sie unter Hinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 27. Januar 2017 im Wesentlichen aus, dass Art. 6 lit. a des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach sich der Artist verpflichte, nach Abschluss des Vertrages in der Schweiz nicht mehr ohne vorgehende schriftliche Erlaubnis der B.____AG in einem anderen Zirkus oder einer Show oder im Fernsehen aufzutreten, als „Ausschliesslichkeitsvereinbarung“ resp.