Das hat die Ausgleichskasse hier getan, indem sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ihres Erachtens als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren sei. Ob der Argumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet werden kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen sein wird. 3. Materiell streitig und zu prüfen ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Jahr 2017 bei der B.____AG ausgeübte Tätigkeit.