Dieses Versäumnis haben sie indes selbst zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Wenn die Beschwerdeführenden schliesslich in der Tatsache eine Gehörsverletzung erblicken, dass sich die Vorinstanz mit ihren Argumenten in der Einsprache nicht auseinandergesetzt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.