2.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin begründet, dass ihnen das Schreiben der Ausgleichskasse Y.____ vom 20. Oktober 2016 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden oblegen, im Einspracheverfahren Akteneinsicht zu verlangen, was sie offensichtlich unterlassen haben. Dieses Versäumnis haben sie indes selbst zu vertreten.