2015, N. 16 zu Art. 36 ATSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2017, 9C_447/2017, E. 4.1). Es ist nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 36). Eine Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds ist demnach zu verneinen.