Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Beschwerdeführenden erheben gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2017 diverse Rügen formeller Natur. Sie beanstanden zunächst, dieser sei unter Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds erlassen worden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei ihnen der im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte „Entscheid“ der Ausgleichskasse Y.__