C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 schloss die Ausgleichskasse unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.____ vom 31. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 21. August 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. September 2017 auf die Einreichung einer Duplik. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde A.____ befragt. Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die Beschwerdegegnerin blieb der Verhandlung fern. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :