B. Hiergegen erhoben A.____ und die B.____AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.____, am 25. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 aufzuheben und die Tätigkeit von A.____ bei der B.____AG als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.