In der Folge teilte die Ausgleichskasse A.____ mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, dass sie ihn als Selbständigerwerbender angeschlossen habe. In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____ AG gelte er aber als Unselbständigerwerbender. Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 13. März 2017 fest.