{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\n6.3.4 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Zwar hatte der Beschwerdeführer für\nsein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen zu tätigen oder Unkosten\nzu tragen. Er hatte aber ein Verlust- und Inkassorisiko zu tragen. Die besondere Natur seiner\nTätigkeit als Artist und des Zirkusbetriebs erforderten weder eigene Geschäftsräumlichkeiten\nnoch das Beschäftigen von Personal. Weder erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der\nalleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg noch wäre bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine Situation wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin eingetreten. Für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt aber ins Gewicht,\ndass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit einer selbst bestimmten, von der B.____AG „eingekauften“ Nummer, auftrat. Unter Berücksichtigung der besonderen Natur des Zirkusbetriebs kann vorliegend weder eine arbeitsvertragsrechtliche Weisungsgebundenheit noch ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 OR bejaht werden. Insgesamt überwiegen die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.\n\n7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden obsiegende Parteien, weshalb ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen ist. Der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Honorarnote vom 14. November 2017\neinen Zeitaufwand von 50 Stunden à Fr. 350.-- sowie Auslagen von Fr. 424.-- geltend gemacht.\nDie detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 5,5 Stunden, die\nim Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheides erbracht\nworden sind. Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche\nVerfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach\nder Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Art. 52\nAbs. 3 ATSG hält ausdrücklich fest, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren können somit ein ausgewiesener Zeitaufwand von 44,5 Stunden\nberücksichtigt werden. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich der geltend gemachte\nAufwand als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung der Kosten vorzunehmen ist. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten\nParteiverhandlung ein Aufwand von 30,5 Stunden angemessen. Die Bemühungen sind zu dem\nseit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Den Beschwerdeführenden ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (30,5 Stunden à\nFr. 250.-- + Auslagen von Fr. 424.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom\n13. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des\nBeschwerdeführers bei der B.____AG als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden\neine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (inkl. Auslagen\nund 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}