{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\n6.3.1 Zum Kriterium der wirtschaftlichen bzw. der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit\nbringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Weisungsrecht in Bezug auf das Engagement klar\nbei der B.____AG gelegen habe. So habe der Beschwerdeführer in jeder Vorstellung die von\nder Direktion abgenommene Fassung seiner Darbietung aufführen müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, an Manegeumzügen, am Finale und anderen Massenbildern teilzunehmen.\nAusserdem habe er ohne Anrecht auf Entschädigung an den von der B.____AG festgesetzten\nProben teilnehmen müssen. Das Unterordnungsverhältnis zeige sich aber auch darin, dass er\nverpflichtet gewesen sei, den Anordnungen der Direktion unbedingt Folge zu leisten und zudem\ndarin, dass die B.____AG ermächtigt gewesen sei, das Programm nach eigenem Ermessen zu\nentwerfen und Nummern zu kürzen. Die Darbietung sei in Absprache mit der artistischen Direktion erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Aufgabe persönlich erfüllen müssen und\neine Präsenzpflicht gehabt. Die Bestimmungen im Artistenvertrag hätten weitere Engagements\nausserhalb der B.____AG faktisch verunmöglicht. Damit sei eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers zur B.____AG klar zu bejahen.\n\n6.3.2 Tatsächlich bestand eine Einbindung des Beschwerdeführers in die Organisation der\nB.____AG. Unbestritten hatte er die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung und zudem eine\nPräsenzpflicht. Ausserdem musste er den Anordnungen der Direktion der B.____AG „unbedingt“ Folge leisten (Art. 7 lit. a des Artistenvertrages) und er war verpflichtet, sich zu Werbezwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen (Art. 6 lit. d des Artistenvertrages). Diese Merkmale\nsprechen für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der\nB.____AG. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang die besondere Natur des Zirkusbetriebs. So waren bei der Koordination der einzelnen Nummern und Darbietungen für einen reibungslosen Ablauf des Betriebs und der Aufführungen nebst ästhetischen Überlegungen auch\ndie technischen Möglichkeiten sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Ausserdem steht\ndas Programm der B.____AG jeweils unter einem bestimmten Motto. In diesem Zusammenhang steht die im Artistenvertrag festgehaltene Ermächtigung der B.____AG, das Programm\nnach eigenem Ermessen zu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des\nArtistenvertrages). Dies gilt auch für die Berechtigung der B.____AG, das Vorstellungsprogramm in Umfang und Reihenfolge jederzeit anzupassen. Daraus lässt sich aber noch keine für\nein Arbeitsverhältnis charakteristische Weisungsgebundenheit ableiten. Dies gilt umso mehr,\nals der Wortlaut des Artistenvertrags kein Weisungsrecht in Bezug auf die akrobatische und\nkünstlerische Leistung vorsieht. Dazu kommt, dass in etlichen Berufen, die klassischerweise\nselbständig erwerbend ausgeübt werden, eine Anpassung an die konkreten Umstände und\nMöglichkeiten erforderlich ist. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Weisungsgebundenheit kann unter diesen Umständen kein ausschlaggebendes Kriterium für eine eindeutige arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG sein.\n\n6.3.3 Streitig ist schliesslich, ob ein Konkurrenzverbot besteht. Nach dem Artistenvertrag war\nder Beschwerdeführer verpflichtet, nach Abschluss des Vertrags in der Schweiz nicht mehr oh-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nne vorhergehende schriftliche Erlaubnis der B.____ AG in einem anderen Zirkus oder einer\nShow und im Fernsehen aufzutreten und mediale Auftritte mit dem Medienbüro der B.____AG\nzu koordinieren. Zudem hatte er die B.____AG über Engagements im Rahmen privater Auftritte\nsowie Galas zu informieren (Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages). Dieser Wortlaut stellt zwar\neine Einschränkung in der Entscheidfreiheit für die Zeit ab der Vertragsunterzeichnung am bis\nzum Ende der Tournee dar. Ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizerische Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911, wonach sich ein\nArbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene\nRechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch\nin einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, liegt aber nicht vor. Eine\nErschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers nach Beendigung der\nTournee bestand nach dem Wortlaut des Artistenvertrages nicht. Zudem sind die besonderen\nUmstände zu berücksichtigen: Die B.____AG hat ein Interesse, erstklassige und bekannte Artisten exklusiv zu verpflichten. Der Beschwerdeführer ist ein national bekannter Künstler, dessen Persönlichkeit für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zukam. Art. 6 Abs.\n1 des Artistenvertrages verdeutlicht das legitime Interesse der B.____AG an einer Exklusivität\nder von ihr „eingekauften“ und von der Direktion abgenommenen Nummer (vgl. Art. 1 des Artistenvertrages). Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer das Engagement bei der renommierten B.____AG für sein eigenes unternehmerisches Interesse nutzen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ohnehin\nauf das Engagement bei der B.____AG fokussieren wollte – auch wenn er sich für die Dauer\nder Tournee aus zeitlichen Gründen darauf beschränken musste – (vgl. E. 6.2.2 hiervor), stellt\nauch dieses Merkmal kein eindeutiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit\ndar.\n\n"}