{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\n6.2.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen tätigen\nmusste und an der vorhandenen Infrastruktur partizipieren konnte. Dadurch, dass ihm ein Campingwagen zur Verfügung gestellt und Strom, Wasser, Gas sowie die Abfallentsorgung von der\nB.____AG übernommen wurden (Art. 8 lit. c und Art. 13 lit. d des Artistenvertrages), hatte er –\nsoweit ersichtlich – während der Dauer seines Engagements auch keine nennenswerten Unkosten zu tragen. Dies ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Zunächst kann\nnicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Investitionen für seine\nTätigkeit als Artist vornehmen musste. So war er verpflichtet, sein Kostüm und die benötigten\nRequisiten selbst zu beschaffen, auf eigene Kosten zu unterhalten (Art. 5 des Artistenvertrages)\nund zudem für die Kosten der erforderlichen Versicherungen aufzukommen (Art. 9 und Art. 10\ndes Artistenvertrages). Ausserdem hatte er für die Berechtigung der Vorführung seiner Darbietung zu sorgen und war verpflichtet, allfällige Ansprüche Dritter aus diesen Ausführungsrechten\nzu übernehmen (Art. 6 lit. b des Artistenvertrages). Zu berücksichtigen ist zudem, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit als Artist in\neinem Zirkus zu zählen ist – häufig keine besonderen Investitionen anfallen. Das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit tritt daher in den Hintergrund.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeim Beschwerdeführer bestand jedoch insofern ein Verlustrisiko, als er an Ausfall- oder gesetzlich vorgeschriebenen Feiertagen, an denen nicht gespielt wurde, vertragsgemäss keinen\nAnspruch auf Gage oder Spesen hatte (Art. 8 lit. b des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er\nden Verlust der Gagen für den Fall zu tragen, dass er – gemäss Artistenvertrag aus „irgendwelchen Gründen“ – nicht mehr imstande gewesen wäre, die Nummer programmgemäss vorzuführen. Dasselbe gilt, wenn die Vorstellung oder einzelne Nummern untersagt worden oder die\nNummer beim Publikum nicht angekommen wäre (Art. 11 lit. a des Artistenvertrages). Bei ausserordentlichen Umständen wäre die B.____AG sogar berechtigt gewesen, den Vertrag sofort\nund ohne Entschädigung aufzulösen (Art. 11 lit. b des Artistenvertrages). Soweit die Beschwerdegegnerin in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Anzahl der Besucher – Anspruch auf eine feste Gage und mit einem Mindesteinkommen von Fr. 80‘000.--\n(200 Vorstellungstage à Fr. 400.--) rechnen konnte, ein charakteristisches Merkmal für eine\nunselbständige Erwerbstätigkeit erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei selbständig Erwerbenden feste Honorarvereinbarungen üblich sind. Folglich lässt auch dieses Merkmal keinen\nzuverlässigen Rückschluss auf eine unselbständige Tätigkeit zu.\n\nWeiter steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen in eigenem Namen und unter\nAngabe seiner Kontoverbindung mit der B.____AG abrechnete (Art. 8 lit. a des Artistenvertrages). Damit hatte er das Inkassorisiko zu tragen. Dass er mit der pünktlichen Zahlung durch die\nB.____AG rechnen konnte, ist kein schlagendes Argument für oder gegen eine selbständige\nErwerbstätigkeit. Er befand sich hier in keiner anderen Lage wie jede unselbständig erwerbende\nPerson, welche mit der Begleichung des Lohns grundsätzlich rechnen kann bzw. auf die zeitnahe Begleichung des Lohns vertrauen muss.\n\nDass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Engagements bei der B.____AG über keine\neigene Geschäftsräumlichkeiten verfügte und kein Personal beschäftigte, liegt in der besonderen Natur des Zirkusbetriebs und stellt deshalb kein eindeutiges Merkmal für eine unselbständige Tätigkeit dar.\n\nWenn die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer während\nder Tournee kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zusätzliche Auftritte wahrzunehmen, ist ihr in diesem Punkt beizupflichten. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Parteiverhandlung zufolge während der Tournee aus\nzeitlichen Gründen keine weiteren Engagements ausserhalb der B.____AG annehmen können,\nda er sich voll auf dieses Engagement habe fokussieren wollen. In der Zeit davor und danach\nsei er aber häufig aufgetreten. Auch wenn es dem Beschwerdeführer während der Tournee\nfaktisch nicht möglich war, ausserhalb des Engagements bei der B.____AG Aufträge wahrzunehmen, kann dennoch nicht gesagt werden, dass er sich einzig auf die B.____AG als Vertragspartnerin fokussiert hat. Abgesehen davon, dass gerade bei Kunstschaffenden eine erhöhte Konzentration auf ein bestimmtes Engagement nicht unüblich ist, war der Beschwerdeführer\noffenbar in der Lage, während der Tournee für die Zeit danach Aufträge zu beschaffen und sich\nentsprechend zu organisieren. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht gesagt werden,\ndass bei einem Entzug des Engagements bei der B.____AG eine ähnliche Situation eingetreten\nwäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen,\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndass der Beschwerdeführer bei einer Auflösung des Artistenvertrages umgehend andere Angebote hätte beschaffen und wahrnehmen können. Folglich stellt auch dieses Merkmal vorliegend\nkein zuverlässiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.\n\n"}