{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\n5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz überwiegen bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit\ndes Beschwerdeführers als Artist die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2017 führte sie unter\nHinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 27. Januar 2017 im Wesentlichen aus, dass\nArt. 6 lit. a des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach sich der Artist verpflichte, nach\nAbschluss des Vertrages in der Schweiz nicht mehr ohne vorgehende schriftliche Erlaubnis der\nB.____AG in einem anderen Zirkus oder einer Show oder im Fernsehen aufzutreten, als „Ausschliesslichkeitsvereinbarung“ resp. als Konkurrenzverbot zu interpretieren sei. Aufgrund der\nDauer des Engagements mit durchschnittlich 25 Spieltagen pro Monat sei ausserdem fraglich,\nob der Beschwerdeführer Zeit finde, andere Engagements anzunehmen. Weiter sei aufgrund\nvon Art. 2 lit. b des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach die Darbietung auch die Teilnahme an Manegeumzügen, am Finale und an anderen Massenbildern umfasse, eine Weisungsgebundenheit des Versicherten zu bejahen. Dasselbe gelte für die Pflicht, an den von der\nB.____AG festgesetzten Proben ohne Anrecht auf Entschädigung teilzunehmen (Art. 4 des Artistenvertrages) und die Ermächtigung der B.____AG, das Programm nach eigenem Ermessen\nzu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des Artistenvertrages). Zudem\nspreche das fehlende Inkassorisiko für eine unselbständige Tätigkeit.\n\n5.2 Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine\naussschliessliche Anbindung an die B.____AG gegeben sei und der Beschwerdeführer auch\nandernorts akrobatische Nummern dargeboten habe. Die Vorinstanz habe die besondere Situation eines Zirkusbetriebs nicht berücksichtigt. Aufgrund der speziellen Verhältnisse sei das Kriterium „Engagementsdauer“ vorliegend nicht tauglich, um gestützt darauf eine unselbständige\nTätigkeit anzunehmen. Zudem liege es in der Natur der Veranstaltung, dass sich Artisten und\nKünstler in den zeitlichen Ablauf des Programms einzufügen und ihre Darbietung allenfalls anzupassen hätten. Eine Weisungsgebundenheit bestünde indes nicht. Tätigkeiten im Bereich der\nDienstleistungen würden ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen\nerfordern. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer als Profi-Artist tätig sei. Seiner Persönlichkeit als Artist komme für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zu. Die\nNummer könne nur von ihm präsentiert werden und die Urheberrechte an den Nummern ver-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nblieben bei ihm. Der Beschwerdeführer beschaffe und finanziere seine Kostüme und Requisiten\nselbst. Schliesslich sei der Koordinationsgrundsatz zu berücksichtigen.\n\n6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse als\nSelbständigerwerbender angeschlossen ist. Diese Tatsache vermag die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____AG\nindes nicht zu präjudizieren, da für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es aus selbständiger o-\nder unselbständiger Tätigkeit stammt (E. 3.6 hiervor). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass\ndie B.____AG und der Beschwerdeführer vereinbart haben, dass letzterer selbständig erwerbend sei. Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist\nvielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 3.3 hiervor) zu beurteilen.\n\n6.2.1 Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der\nBeschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen gehabt habe. Er habe auf bereits vorhandenes Equipment zurückgreifen\nund an der vorhandenen Infrastruktur der B.____AG partizipieren können. Zudem seien ihm\nkeine weiteren Unkosten im Zusammenhang mit den Auftritten bei der B.____AG entstanden.\nEr habe weder ein Verlust- noch ein Inkasso- noch ein Delkredererisiko tragen müssen. Weiter\nhabe er Anspruch auf die vereinbarte Gage, könne für die geleisteten Auftritte Rechnung stellen\nund erhalte diese umgehend entschädigt. Ferner sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zusätzliche Auftritte zu beschaffen oder wahrzunehmen. Schliesslich verfüge er über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftige kein Personal.\n\n"}