{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\n3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus\nselbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkom-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das\nnicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n3.2 Gemäss Randziffer 4065 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der\nAHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) gehören die Entgelte an Musikerinnen und Musiker,\nKünstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten wie beispielsweise Dirigentinnen, Orchestermusiker, Instrumentalsolistinnen, Sängerinnen, Tänzer, Schauspielerinnen, Conférenciers,\ndie einzeln oder in Ensembles an besonderen Anlässen (Konzerte, Liederabende, Festwochen,\nVereinsanlässe, Hochzeitsgesellschaften) mitwirken, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, auch wenn der Anlass nicht von ihnen selbst veranstaltet wird. Für die Beurteilung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist hauptsächlich auf die\nHäufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltenden, auf die Dauer des Engagements und\nauf die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung abzustellen. Entscheidend\nist, ob eine enge Verbindung zu den Veranstaltenden besteht (Rz. 4066 WML). Anzumerken\nbleibt, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten, für Sozialversicherungsgerichte aber nicht verbindlich sind. Diese sollen sie bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund\nvon Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen\nVorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen\neine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543\nE. 3.2.2.1 mit Hinweisen).\n\n3.3 Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend\nzu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen alleine lassen\nsich aber noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt\nder im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche\nStellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des\nEinzelfalles zu beurteilen. Weil dabei oftmals die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,\nmuss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen\n(BGE 123 V 161 E. 1). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie\nihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht\n(EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne\netwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in\nsolchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des\nEVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen).\n\n"}