{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\n2.2 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und\nPflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache\nein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 [BV]; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Die Tatsache, dass stets die gleiche Sachbearbeiterin das Verwaltungsverfahren geführt und die Verfügung vom 27. Januar\n2017 sowie den Einspracheentscheid vom 13. März 2017 erlassen hat, stellt – entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführenden – keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1\ni.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG dar (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 36\nATSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2017, 9C_447/2017, E. 4.1). Es\nist nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die\nVerfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. KIESER, a.a.O., N 16 zu\nArt. 36). Eine Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds ist demnach zu verneinen.\n\n2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet der von einem Entscheid betroffenen\nPartei insbesondere das Recht, sich vor Erlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden\nund an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen\n(BGE 132 V 368 E. 3.1; Grundlage Art. 29 Abs. 2 BV und spezifisch Art. 42 ATSG). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich\nzu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen –\nsofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu\nbegründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, auch\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,\nwenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser\nVoraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer\nschwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz\nabzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu\nunnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer\nbeförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2,\n132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).\n\n2.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin begründet, dass ihnen das Schreiben der Ausgleichskasse Y.____ vom\n20. Oktober 2016 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten,\ndass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind,\nnicht angehört werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte daher vor Verfügungserlass von\nsich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden\noblegen, im Einspracheverfahren Akteneinsicht zu verlangen, was sie offensichtlich unterlassen\nhaben. Dieses Versäumnis haben sie indes selbst zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs liegt damit nicht vor. Wenn die Beschwerdeführenden schliesslich in der Tatsache eine\nGehörsverletzung erblicken, dass sich die Vorinstanz mit ihren Argumenten in der Einsprache\nnicht auseinandergesetzt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und\njedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich\nder oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen\nund auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Das hat die Ausgleichskasse hier getan, indem sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ihres Erachtens als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren sei. Ob der Argumentation der\nBeschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet werden kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen sein wird.\n\n3. Materiell streitig und zu prüfen ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Jahr 2017 bei der B.____AG ausgeübte Tätigkeit.\n\n"}