{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6c6a7685-17ca-4f60-8921-a37bd03cbffa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "8aeb5fd84671d1518abc4cf098ecd6db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-125---21_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28922849-b4de-4497-a169-669174f52a19", "Checksum": "21d4242e8cb114c8cafbab09aefb8a5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 125 / 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:24", "Checksum": "b929582a0d85ab18a9fb99b9b098f5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2018 710 17 125 / 21\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 18. Januar 2018 (710 17 125 / 21)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- unter Hinterlassenenversicherung\n\nDas Engagement des Beschwerdeführers als Artist beim Zirkus ist als selbstständige\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren.\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.____,\n\nB.____AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nDr. C.____,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____\n\nA. Am 27. September 2016 meldete sich A.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft\n(Ausgleichskasse) an, um sich als Einzelfirma/Selbständigerwerbender registrieren zu lassen.\nEr ging mit der B.____AG auf Tournee. Da diese ihren Sitz im Kanton X.____ hat, ersuchte die\nAusgleichskasse die Ausgleichskasse Y.____ um Mithilfe bei der Abklärung des sozialversicherungsrechtlichen Status von A.____ in Bezug auf seine Tätigkeit bei der B.____AG. In ihrer\nStellungnahme vom 20. Oktober 2016 erachtete die Ausgleichskasse Y.____ das Engagement\nbei der B.____ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit. In der Folge teilte die Ausgleichskasse\nA.____ mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, dass sie ihn als Selbständigerwerbender\nangeschlossen habe. In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____ AG gelte er aber als Unselbständigerwerbender. Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 13. März 2017 fest.\n\nB. Hiergegen erhoben A.____ und die B.____AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt\nDr. C.____, am 25. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung\nSozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerde\nsei der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 aufzuheben und die Tätigkeit von A.____ bei\nder B.____AG als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 schloss die Ausgleichskasse unter Hinweis\nauf eine weitere Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.____ vom 31. Mai 2017 auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nD. Mit Replik vom 21. August 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen\nfest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. September 2017 auf die Einreichung einer\nDuplik.\n\nE. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde A.____ befragt. Im Übrigen hielten die\nBeschwerdeführenden an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die Beschwerdegegnerin\nblieb der Verhandlung fern.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946\nkann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige\nInstanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das\nVersicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel-\nLandschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich\nzuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom\n25. April 2017 ist einzutreten.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.1 Die Beschwerdeführenden erheben gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2017\ndiverse Rügen formeller Natur. Sie beanstanden zunächst, dieser sei unter Verletzung eines\nvon Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds erlassen worden. Ausserdem habe die\nBeschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So\nsei ihnen der im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte „Entscheid“ der Ausgleichskasse Y.____ vom 20. Oktober 2016 vor Erlass des Einspracheentscheids weder zur Einsicht noch\nzur Stellungnahme unterbreitet worden, obwohl dieser offenbar eine wesentliche Entscheidgrundlage gewesen sei. Ausserdem enthalte der angefochtene Einspracheentscheid keine ausreichende Begründung.\n\nSollten sich diese Rügen als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde. Die betreffenden\nEinwände sind deshalb vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009,\n8C_951/2008, E. 3).\n\n"}