ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 289). Darum ist am Vorgehen der Ausgleichskasse nichts zu beanstanden. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Ausgleichskasse, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre zu duschen statt mit Unterstützung zu baden, rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.