Gemäss der Beschwerdeführerin liege ein offensichtlicher Interessenkonflikt der IV-Stelle als "Vertreter" der Ausgleichskasse vor, daher könne von ihr keine unabhängige Abklärung erwartet werden, weshalb die Abklärungen und Berichte vor dem Gericht unerheblich seien. Laut Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG obliegt es der IV-Stelle zuhanden der Ausgleichskasse die Hilflosigkeit zu bemessen. Überdies hat sie als Abklärungsorgan über den Anspruch zu entscheiden und den Entscheid an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten (vgl. ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 289).