An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin auf die ihr in diesem Zusammenhang obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Kann die Selbstständigkeit zumutbarerweise erhalten bleiben, liegt mit anderen Worten keine Hilflosigkeit vor (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61 f. E. 1.3 mit Hinweisen). Folgerichtig muss im vorliegenden Fall der Aussage der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es ihr unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre, die Dusche früher behindertengerecht umbauen zu lassen.