Hinsichtlich des Badens/Duschens gibt die Beschwerdeführerin an, dass bei der Abklärung übersehen worden sei, dass die Dusche erst im April 2014 behindertengerecht umgebaut worden sei und es ihr schon daher gar nicht möglich gewesen sei, sich selbstständig zu duschen. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin auf die ihr in diesem Zusammenhang obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern.