Sie bestätigen die Angaben, die im Rahmen der ersten Anmeldung im November 2014 von der Beschwerdeführerin gemacht und vom behandelnden Arzt bestätigt worden waren. Aufgrund dieser objektivierten Aussagen von zwei Drittpersonen kann geschlossen werden, dass der Versicherten zum damaligen Zeitpunkt das Duschen trotz den bestandenen Beschwerden zumutbar gewesen ist. Zumal es neben Haltegriffen und Duschsitzen noch die Möglichkeit gegeben hätte, die Dusche und den Bereich davor mit einer rutschfesten Gummimatte auszukleiden und auf diese Weise die Stürze vorzubeugen und die Selbstständigkeit in dieser Lebensverrichtung aufrecht zu erhalten.