Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Dazu ist zu klären, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich in der behindertengerecht umgebauten Dusche ohne Dritthilfe zu waschen. Die IV-Stelle hat diese Frage in einer zweiten Abklärung vor Ort geklärt. Die Abklärungspersonen stellen nicht mehr wie bei der vorherigen kritisierten Abklärung auf die Aussage der Versicherten selbst ab, sondern verlassen sich auf die Aussage des Ehemannes und der damaligen Betreuerin.