Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Abklärung – bzgl. der Periode vor Mai 2016 – nur auf die Körperpflege beschränkt habe, anstatt dass nochmalig auf die anderen Lebensverrichtungen eingegangen worden wäre, kann angesichts der vom Kantonsgericht gemachten Vorgaben kein Gehör geschenkt werden. Strittig und zu prüfen ist lediglich, ob vor Mai 2016 im Bereich der Körperpflege, genauer beim Baden/Duschen, eine Hilflosigkeit vorlag.