9.1 Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 (vgl. E. 6 hiervor) wurde der Ausgleichskasse angetragen bezüglich der Körperpflege, namentlich dem Baden/Duschen, nochmals abzuklären inwiefern die Versicherte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Abklärung – bzgl. der Periode vor Mai 2016 – nur auf die Körperpflege beschränkt habe, anstatt dass nochmalig auf die anderen Lebensverrichtungen eingegangen worden wäre, kann angesichts der vom Kantonsgericht gemachten Vorgaben kein Gehör geschenkt werden.