Zumal bis dato der gesamte "Badeakt" nach der Aussage des Ehemannes und der damaligen Betreuerin ohne Dritthilfe von statten gegangen sei und die Versicherte gemäss ihrem Ehemann das Baden gegenüber dem Duschen bevorzugt habe. Auch aus den, wie von der Beschwerdeführerin beantragten, eingeholten medizinischen Unterlagen haben sich keine neuen Hinweise auf eine Hilflosigkeit in diesem Teilbereich für den relevanten Zeitraum ergeben.