8.2 Die IV-Stelle als abklärende Behörde nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2017 Stellung. Sie führte nochmals aus, dass vor wenigen Jahren die Dusche der Versicherten behindertengerecht umgebaut worden sei. Mit den Haltegriffen, dem Klappsitz und dem Entfernen der Duschschale wäre es der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis im Mai 2016 möglich gewesen die kleine Schwelle zu überwinden und sich selbstständig zu duschen. Zumal bis dato der gesamte "Badeakt" nach der Aussage des Ehemannes und der damaligen Betreuerin ohne Dritthilfe von statten gegangen sei und die Versicherte gemäss ihrem Ehemann das Baden gegenüber dem Duschen bevorzugt habe.